Bundesverwaltungsgericht

Termin

Termin

BVerwG 8 C 24.11 (VGH München 22 BV 08.1413; VG München M 16 K 07.2565)

01.02.2012 10:00

Prof. Dr. B. – RA Münzel & Dr. Braun, München – ./. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern – RA Prof. Wolfgang Roessner, Oberhaching

Der heute 75jährige Kläger war aufgrund einer einmaligen befristeten Verlängerung bis zur Vollendung seines 71. Lebensjahres im Jahre 2007 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Sachgebiete „Anwendung der EDV im Rechnungswesen und Datenschutz sowie EDV in der Hotellerie“. Seinen Antrag auf Verlängerung der Bestellung um fünf, hilfsweise um vier Jahre lehnte die beklagte Industrie- und Handelskammer mit der Begründung ab, eine Bestellung erlösche nach ihrer Sachverständigenordnung, wenn der Sachverständige das 68. Lebensjahr vollendet habe; sie könne nur einmal verlängert werden, längstens bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres.

Der Kläger macht u.a. unter Berufung auf die Richtlinie 2000/78/EG des Europäischen Rates vom 27. November 2000 (ABl L 303 S.16) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1997) geltend, die ihm entgegengehaltene Höchstaltersgrenze verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

Das Begehren des Klägers hatte - ebenso wie in den Vorinstanzen - beim Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg (Urteil vom 26. Januar 2011 - BVerwG 8 C 46.09 -). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei die vorliegende unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters gemäß § 10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt. Denn der Gesetzgeber habe für die Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs durch die Institution öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger die jederzeit verlässliche Leistungsfähigkeit der Sachverständigen sicherstellen und zu diesem Zweck die Möglichkeit eröffnen wollen, durch die Festlegung einer Höchstaltersgrenze potenziell nicht mehr so leistungsfähige Sachverständige auszuschließen.

Dieses Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts ist zwischenzeitlich durch Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.2011 (Az: 1 BvR 1103/11) aufgehoben worden. Die Aufhebung und Zurückverweisung an das Bundesverwaltungsgericht ist vom Bundesverfassungsgericht wie folgt begründet worden: Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts dafür, dass keine Pflicht zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg bestehe, sei nicht tragfähig, so dass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 S 2 GG (Anspruch auf gesetzlichen Richter) verletzt sei. Die - nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangene - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Prigge“ (vgl. EuGH, 13.09.2011, C-447/09, NJW 2011, 3209) bestätige nachdrücklich, dass die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 EGRL 78/2000 keine Stütze in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs finde. Mit diesem Urteil habe der Europäischen Gerichtshof auf eine Vorlage des Bundesarbeitsgerichts inzwischen ausdrücklich klargestellt, dass legitime Ziele im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, die eine Ungleichbehandlung wegen Alters rechtfertigen könnten, nur solche sozialpolitischer Art sein können.


Diese Seite ist Teil des Webangebotes des Bundesverwaltungsgerichts, © 2012. Alle Rechte vorbehalten.